Die wichtigsten Meldungen nicht nur für unsere Kunden

Hallo Freunde der EinCheckerin, hier findest du Auszüge aus den wichtigsten Meldungen, zur COVID-19 Kontaktregistrierung. 

 

Übersicht

  • Vorarlberg - 63.Verordnung des Landeshauptmannes
  • OBERÖSTERREICH - 92. Verordnung des Landeshauptmannes
  • EinCheckerin 2.0 - Völlig neu. Und ganz vertraut
  • EinCheckerin 3.0 - Was dich Ende Oktober erwartet
  • Salzburg - 97. Verordnung des Landeshauptmannes
  • Tirol - 106. Verordnung des Landeshauptmanns
  • Niederösterreich - Auszug aus der Verordnung & Formular Zettel
  • Wien - Umweltschonende Formular Zettel für
  • Wien - Auszug aus der Verordnung des Magistrats Wien
  • Offizielle MELDUNGEN ZUM Coronavirus IN WIEN
  • Meldung der Austria Presse Agentur via www.vienna.at
27.10.2020: Vorarlberg - 63.Verordnung des Landeshauptmannes
Die für die Registrierungspflicht besonders relevanten Passagen.

 

Registrierung von Kunden im Gastgewerbe

(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Abs. 2, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:

a) den Familien- und den Vornamen; und

b) die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.

Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

(2) Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.

(3) Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(4) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(5) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

(7) Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.

Original Dokument

17.10.2020: OBERÖSTERREICH - 92. Verordnung des Landeshauptmannes
Die für die Registrierungspflicht besonders relevanten Passagen.

 

[...] Auflagen für das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe in geschlossenen Räumen einschließlich gastronomischer Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben ist nur unter der Voraussetzung (Auflage) zulässig, dass die Kundin bzw. der Kunde spätestens vor der Konsumation in der Betriebsstätte zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, folgende Daten bekannt gibt:

          1. den Familien- und den Vornamen,

          2. die Adresse,

          3. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.

Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach Z 2 und 3 von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber bzw. die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 vier Wochen lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese von der Betreiberin bzw. vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

[...]

(7) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf der Frist des Abs. 3, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen nach der Betretung dauerhaft zu löschen bzw. zu vernichten.

[...]

 

Auflagen für bestimmte Einrichtungen

(1) Das Betreten von stationären Einrichtungen im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Alten- und Pflegeheime) durch Besucherinnen und Besucher ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Besucherin bzw. der Besucher die zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, folgende Daten bekannt gibt:

          1. den Familien- und den Vornamen,

          2. die Adresse,

          3. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.

(2) § 1 Abs. 2 bis 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die jeweils besuchte Person im Zusammenhang mit zu dokumentieren ist.

(3) Die Heimträger haben alle Besucherinnen und Besucher in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass in den zehn vor einem Besuch liegenden Tagen eine besonders gewissenhafte Beachtung der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Zusammenkünfte und Feiern mit haushaltsfremden Personen in Innenräumen, notwendig ist. [...]

Original Dokument

EinCheckerin 2.0
Völlig neu. 
Und ganz vertraut. 

Ganz neue Design Möglich­keiten 

Du oder Sie, das ist hier die Frage!

Du kannst jetzt bestimmen, ob deine EinCheckerin die Gäste mit „Du“ oder „Sie“ anspricht.

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Das Leben ist bunt…

und die EinCheckerin auch.

Es können jetzt noch mehr Farben deiner EinCheckerin angepasst werden.

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Bitte Abstand halten

Bei Bedarf können im Design z.B. Abstände und andere optische Details in deiner EinCheckerin angepasst werden.

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Entdecke deine neuen Gastro­nomen Web-Apps

Werde auch den letzten Zettel los!

Mit der EinCheckerin Empfang, checkst du deine Gäste blitzschnell ein. Alternative kannst du deinen Gästen einfach ein Gerät mit der EinCheckerin Empfang zur Verfügung stellen – wie es z.B. alle IKEA Restaurants machen. Den öffentlichen Link findest du in deiner Verwaltungsoberfläche.

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Analysieren

Du willst wissen, wie viele Check-ins hattest du heute oder insgesamt? Auch das siehst du, natürlich vollkommen anonym, in deinem Check-In Cockpit

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Intuitives Check-In Cockpit

Das neue kompakte Check-In Cockpit ist auf wichtigste Information reduziert.

Wie viel Gäste haben z.B. am Tisch 5 gerade eingecheckt? So behältst du Überblick.

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- Mit QR-Codes pro Tisch die Tisch-Nr. für den Gast automatisch ausfüllen.

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Alles in eigener Hand

Jetzt kannst du selbst die folgenden Dinge für dich direkt anpassen.

- Anzeigenamen
- dein Logo
- Anrede
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- Speisekarte

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Die über­arbeitete EinCheckerin für deine Gäste

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Mit einer intelligenten Optimierung je nach Smartphone, 

liefert die EinCheckerin jetzt dein Logo mehr als doppelt so schnell aus.

Jedem das seine!

Jede Region hat ihre eigene Eincheckerin bekommen. Ganz individuell und damit wirklich konform für Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien Vorarlberg, Kärnten, Burgenland und Tirol.

Danke-Seite im komplett neuen Look

Mit Speisekarten Link und überarbeiteter Check-in-Bestätigung. Durch die aufwendige Animation kannst du selbst aus dem Augenwinkel einen Check-In erkennen.

Speisekaten Link: Ab Professional

Do you speak English? *

Die EinCheckerin tut’s, seit heute.

* Solltest du Basic oder bestimmte individuelle Anpassungen haben, ist Englisch bei dir deaktiviert.

Noch leistungs­stärker und zuverlässiger

Leistungsreserven auf höchstem Niveau

Theoretisch könnten wir 

jetzt bis zu 4000 Ereignisse pro Sekunde

 verarbeiten. Dies wird durch eine redundante Architektur, die automatisch horizontal und vertikal skaliert erreicht.

Neues Backup ultraschnelles

Üblicherweise werden täglich Backups gemacht. Weil dies im Ernstfall den Verlust tausender Check-ins bedeuten würde, war uns das nicht genug. Jetzt könnten wir, im Desaster Fall, jede Sekunde innerhalb von 28 Tagen wiederherzustellen.

Überwachung

Die EinCheckerin wird kontinuierlich auf systemweite Leistungsveränderungen und Veränderungen im Betriebszustand überwacht.

Höchste Standards in der Entwicklung

Wir testen jetzt jede neue Version der EinCheckerin, wie es normalerweise bei der Einführung von Software in Banken üblich ist. Dies geschieht in mehreren sogenannten Stages und umfasst sowohl automatisierte als auch manuelle Tests.

Dadurch wirst du dich immer auf deine EinCheckerin verlassen können.

EinCheckerin 3.0 - Was dich Ende Oktober erwartet

EinCheckerin Enterprise

Für wen ist sie?
Für Systemgastronomie, Universitäten, Krankenhäuser, Veranstaltungen, Firmen, Jugendhäuser usw.

 

Was kann sie jetzt?

- Zentral selbst beliebig viele Standorte anzulegen und zu verwalten

- Sie kennt jetzt Gebäude, Räume und Sitzplätze

- Sitzplätze können automatisch zugewiesen werden

EinCheckerin Gastronomie

EinCheckerin wird international

Schon bald ist die EinCheckerin auch für unsere Nachbarn in Deutschland und der Schweiz dar.

 

Umweltschutz

Deine EinCheckerin weist auf den Beitrag zum Umweltschutz hin, den du leistest.

16.10.2020: Salzburg - 97. Verordnung des Landeshauptmannes
Die für die Registrierungspflicht besonders relevanten Passagen.

 

Kundgemacht am 16. Oktober 2020

[...]

97. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Oktober 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden

[...]

Gastgewerbe

§ 2

(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden vorbehaltlich Abs 2 und 3 nicht zulassen.

(2) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.

[...]

Original Dokument

 

16.10.2020: Tirol & Steiermark - 106. Verordnung des Landeshauptmanns

 

Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

[...]

106. Verordnung des Landeshauptmanns vom 16. Oktober 2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

[...]

 

§ 2

Registrierung von Kunden im Gastgewerbe

(1) Der Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:

          a) den Familien- und den Vornamen;

         b) die Telefonnummer.

Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach lit. a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.

(3) Der Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken.

(4) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(5) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(6) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(7) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

[...]

 

Original Dokument

03.10.2020: Auszug aus der Verordnung für Niederösterreich  (Quelle: www.noe.gv.aT)

Die Niederösterreichischen Verordnungen sehen die Bekanntgabe der Tischnummer, "Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Uhrzeit" vor.  Hier wurde nicht wie anderorts eine oder Regel gewählt.

 

Wir warten auf eine schriftliche Stellungnahme, wie das funktionieren soll, falls jemand z.B. keine Mailadresse hat. Denn Falschangaben wie a@a.at können nicht im Sinne der Behörden sein.

 

Notfall Formzettel für die Registrierung in Niederösterreich: 

 

Wusstest du das die Registrierungspflicht am Ende eines Jahres ganze Wälder zerstört haben wird? Mit der Nutzung von digitalen Gästelisten kannst du, deine Freunde und Familie einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Tatsächlich hat alleine die EinCheckerin in der 1. Woche 3500 A4-Blätter pro Tag eingespart.

Umweltschonende Formular Zettel für Wien

Unser Grafiker hat euch die Notfall Formzettel für die Registrierung überarbeitet.
Neu ist, dass die Druckqualität besser geworden ist und sie noch schöner aussehen. 

27.09.2020: Auszug aus der Verordnung des Magistrats (Quelle: Gemeinderecht Wien)

Das bedeutet es werden in der Verordnung des Magistrats fast keine Vorschriften über die Umsetzung gemacht. Es geht darum die entsprechenden Daten über Ihre Gäste liefern zu können. Quelle: PDF unter rechtlich verbindliche Kundmachungen. Etwaige Strafen für eine Verweigerung kommen aus dem Epidemiegesetz.
 

"Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2020 wird

verordnet:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind für den Fall des Auftretens eines

Verdachtsfalles von COVID-19 von folgenden Stellen nachstehende Auskünfte auf Verlangen der

Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln:

 

[...]

e) bei Betriebsstätten der Gastronomie Kundinnen und Kunden:
  aa) Vorname 
  bb) Name 
  cc) Telefonnummer 
  dd) E-Mail-Adresse 
  ee) Tischnummer 
 

§ 2. Die Daten gemäß § 1 dürfen von den in § 1 genannten Stellen ausschließlich zum Zwecke der

Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles von COVID-19 gespeichert und

verarbeitet werden. Diese Daten sind 4 Wochen nach ihrer Aufnahme zu löschen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 28. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020

außer Kraft.
 

Magistrat der Stadt Wien

Magistratsabteilung 15 "

25.09.2020: Offizielle MELDUNGEN ZUM Coronavirus IN WIEN (Quelle: wien.gv.at)

"Wien setzt für ein leichteres Contact Tracing ab Montag auf eine Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie.

Betriebe sollen Namen, Telefonnummer, E-Mail Adressen der Gäste erheben. Die Stadt stellt dafür Musterformulare zur Verfügung, die verwendet werden können.

Die Kontaktadressen müssen vier Wochen lang gespeichert werden und im Anlassfall an die Gesundheitsbehörden weitergegeben werden."

25.09.20: Austria Presse Agentur via www.vienna.at

 

"Einzutragen sind der Name, die Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und die Tischnummer. Die Daten dürfen nur im Fall einer Coronavirus-Infektion bei einem Gast herangezogen werden. Die Verordnung gilt vorerst bis Ende des Jahres. Wirten, die sich weigern, die Regelung umzusetzen, drohen Geldstrafen - deren Höhen im Epidemiegesetz geregelt sind. 

[...]
Eine Handhabe gegen Gäste, die falsche Angaben machen, gibt es nicht. Auch Ausweise müssen vom Wirt nicht kontrolliert werden, wie im Büro von Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ) betont wurde.

 [...]

Wer nur bestellt und abholt, braucht kein Formular. [...] Wartet man jedoch während der Zubereitung im Lokal und konsumiert dort etwa ein Getränk, ist das Formular auszufüllen.

 

24.09.20: Austria Presse Agentur via www.vienna.at

 

"Strafe für Unternehmer

Unternehmer, die sich weigern, die Formulare aufzulegen, müssen mit Strafen rechnen. Die Regelung, so betonte Ludwig, sei auch mit Wirtschaftskammerpräsident Walter Ruck abgestimmt. Die Vorschrift wird vorerst bis Jahresende gelten."